Office - Hinweisgeberschutzgesetz

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten.
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von Missständen in einer Organisation. Mit dem neuen Gesetz sollen Hinweisgebende vor Repressalien oder Benachteiligungen geschützt werden.
Hinweisgebende haben die Wahlmöglichkeit Hinweise an eine „interne“ oder eine „externe“ Meldestelle abzugeben.
FIAS befürwortet die Kultur des Hinsehens und des Ansprechens von Missständen und Fehlverhalten.

Hinweis geben – wie?

Das FIAS hat gemäß § 12 Abs. 1 und 2 HinSchG eine interne Meldestelle für solche Hinweise eingerichtet. Es stehen verschiedene Kanäle für Hinweisgebende zur Verfügung: 

Per E-Mail über compliance_at_fias.uni-frankfurt.de  

Mündlich: über die Referentin für Compliance – Frau Doris Hardt, (~47613)

Sollten Sie hingegen ein persönliches Treffen bevorzugen, kann dies vorab telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.

Für anonyme Hinweise steht im FIAS Postraum (EG, Ruth-Moufang-Straße 1, 60438 Frankfurt am Main) ein Briefkasten mit der Bezeichnung „COMPLIANCE“ zur Verfügung, dieser wird 1x wöchentlich geleert, die ungeöffneten Meldungen werden an die Compliance Stelle weitergeleitet. 

Hinweis geben - was muss beachtet werden?

  • Hinweise über einen Verstoß müssen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit stehen.
  • Es muss sich um einen Verstoß am FIAS oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, handeln. 
  • Hinweise sollten so konkret und sachlich wie möglich abgegeben werden:
    • Wann hat sich der Verstoß ereignet?
    • Wann haben Sie davon Kenntnis erlangt?
    • Wer war beteiligt (Person/Arbeitsgruppe)?
    • Wie oft hat sich der Verstoß ereignet bzw. wie lange dauert der Verstoß an?
    • Wo hat sich der Verstoß ereignet?
    • Wurden andere Stellen informiert?
  • Nach Erhalt eines Hinweises wird der Sachverhalt geprüft, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Regelverstoß werden notwendige Verfahren eingeleitet.
  • Vorsätzlich oder grob fahrlässige unrichtige Informationen stehen nicht unter dem Schutz des Hinweisgeberschutzgesetztes. Sie können strafrechtliche Folgen haben oder Bußgelder nach sich ziehen. 

Vertraulichkeit

  • Hinweise werden von dem/der beauftragten Compliance-Manger*in vertraulich behandelt. 
  • Auch die Referentin für Compliance behandelt Ihre Anfragen oder Vermittlung an das Compliance-Management vertraulich.
  • Wir leiten Ihre Meldung an eine*n beauftragten Compliance-Manger*in weiter, diese Person ist nicht Mitglied der Geschäftsführung oder der Verwaltung oder Mitarbeiter*in des FIAS.
  • Zur Aufklärung des Sachverhaltes können jedoch Rücksprachen mit anderen Stellen - auch am FIAS - oder zusätzlichen Experten erforderlich sein. Dabei wird zu jeder Zeit der größtmögliche Schutz für die/den Hinweisgebende*n oder Betroffene*n gewährleistet. 
  • Bitte beachten Sie: Werden Hinweise anonym abgegeben, können im Laufe der Nachverfolgung weder Rückfragen gestellt noch Rückmeldungen zu Maßnahmen gegeben werden.

 

Externe Meldestelle und weitere Informationen

Bevorzugt die/der Hinweisgebende die Meldung an eine externe Meldestelle, so steht z.B. die Hinweisgeberstelle des Bundesjustizamtes zur Verfügung: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html 

Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/index.html